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Begriff und Rechtscharakter der tierärztlichen Dokumentation

Unter der tierärztlichen Dokumentation werden alle vom Tierarzt getätigten Aufzeichnungen verstanden. Hierunter fallen nicht nur die vom Tierarzt und/oder seinen Mitarbeitern gefertigten Schriftstücke wie Krankengeschichte, Karteikarten, Tagebuch, Rechnungen, Tierarztbriefe, Überweisungsschreiben, Operations- und Laborberichte sowie Protokolle.

Vielmehr gehören zur Dokumentation auch Präparate, Dosierungen, Röntgen- und Ultraschallbilder und technische Aufzeichnungen.

Die schriftlichen Aufzeichnungen des Tierarztes stellen die Verkörperung einer Gedankenäußerung  dar und sind deshalb Urkunden im prozessualen Sinne gem. §§ 415 ff ZPO, 249 StPO.

Dies gilt nicht für Röntgenbilder, Ultraschallbilder, Szintigramme,  oder ähnliche Dokumentationen. Hierbei handelt es sich um technische Aufzeichnungen im Sinne von §§ 268, 274 StGB.

Der wesentliche Unterschied besteht in der verschiedenen Behandlung im Prozess- und materiellen Recht. Urkunden können als Beweismittel Gegenstand eines Vorlegungsantrages im Zivilprozess gem. § 421 ZPO sein. Im Fall der Nichtvorlage der Urkunde  entstehen prozessuale Nachteile für den Vorlegungsberechtigten im Sinne von § 427 ZPO.

Letztendlich kämen in der Tiermedizin Einschränkungen des Einsichtsanspruchs durch das therapeutische Privileg im Gegensatz zur Humanmedizin auch nicht einmal denktheoretisch in Betracht.

Deshalb bestehe ein Anspruch  gem. §§ 810, 811, 611, 242 BGB  auf Übersendung von Kopien der vollständigen Krankenunterlagen gegen Kostenübernahme zum selbständigen Studium.

(LG Hildesheim)

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Seitdem entspricht es ständiger Rechtssprechung, dass auch gegen den behandelnden Tierarzt ein selbständig einklagbarer Anspruch auf Einsicht in die tiermedizinische Dokumentation besteht.

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