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Fake Bewertung - Irreführende Werbung

Die Veröffentlichung der manipulierten Bewertungen ist zudem als irreführende Werbung im Sinne des anzusehen. Es liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Hier werden durch den Unternehmer unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben gemacht, nämlich über die wahre Verwendungstauglichkeit des Produktes.

Insbesondere wird dem Verbraucher ein verzerrtes und übertrieben positives Bild des bewerteten Produkts oder des bewerteten Unternehmens gezeichnet, das nicht der Realität entspricht. Der Verbraucher, der von der Unverfälschtheit der Bewertungen ausgeht, wird somit getäuscht und in die Irre geführt.

Fake Bewertungen verstoßen gegen Wettbewerbsrecht.

Positive eigene Bewertungen unter Verschleierung der wahren Identität sind wettbewerbswidrig und verstoßen gegen §§ 3, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Auf den ersten Blick erscheinen gefälschte positive Internet-Bewertungen eine verlockende Marketingstrategie zu sein. Eine vermeintlich objektive Person bescheinigt dem Unternehmen eine gute Qualität, das Image verbessert sich, neue Kunden werden angelockt, der Umsatz steigt. Doch bei genauer Betrachtung offenbaren sich auch die negativen juristischen Konsequenzen.

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