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Es geht um die Art und Weise, wie manche Tierärzte mit Patientenbesitzern umgehen.

Arzneimittel vom Tierarzt - bitte nur noch mit Beipackzettel

 



Das Verhalten einiger Tierärzte offenbart eine bemerkenswerte Arroganz und Ignoranz gegenüber der Patientenbesitzer.

Es geht um Arzneimittel vomTierarzt. Hätte ich früher davon gewusst, hätte ich meine Tierärztin gefragt, ob sie noch alle Blüten am Sträusschen hat. Genau das sollten alle öfter tun.

Rechtlich gar nicht haltbar!

Viele Tierärzte geben die Pillen abgezählt im Blister oder auch in irgendwelchen Tütchen , abgefüllte Tropfen in Einwegspritzen usw.

Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist durch Verordnungen geregelt und liegt nicht in gottgleichen Händen  des einzelnen Tierarztes.


Verordnung über tierärztliche Hausapotheken  (TÄHAV)
§ 10 Abgabebehältnisse

1. Die Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten
dass die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird.

2. Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tierarzt an den Tierhalter
abgegeben werden, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 dürfen vom Tierarzt in unveränderter Form  umgefüllte und abgepackte Arzneimittel  abgegeben werden, soweit  die Anforderungen nach § 10  Abs. 8  Satz 1  sowie  § 11 Abs. 7  Satz 1  und 2  des Arzneimittelgesetzes  erfüllt  und die Arzneimittel  zusätzlich mit dem Namen und  der Praxisanschrift des behandelten Tierarztes  sowie der  abgegebenen Menge gekennzeichnet  sind.

Das "Merkblatt für den ordnungsgemäßen  Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke"  des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) sieht vor:

Ist im Einzelfall die Abgabe  von Teilmengen gerechtfertigt ( § 21 Abs. 2a  Satz 4 AMG )
so müssen die Abgabebehältnisse wie folgt gekennzeichnet werden:

Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmens
Bezeichnung des Arzneimittels
Chargenkennzeichnung
Verfalldaum
Name und Praxisanschrift des behandelnden Tierarztes.
Abgegebene Menge

Ausserdem ist eine Kopie der Packungsbeilage beizufügen. Die Packungsbeilage kann  gem. § 11  Abs. 6 AMG entfallen, wenn die nach  § 11 Abs. 4 AMG die vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äusseren Umhüllung  stehen. In diesen Fällen ist eine Kopie des Etiketts beizufügen.

In der Vergangenheit hat es sich als praktikabel erwiesen, das Abgabebehältnisse mit einer Kopie des Originaletiketts  - ergänzt um die Angabe der tatsächlich abgegebenen Menge, den Praxisstempel  und das Datum der Abfüllung - zu kennzeichnen und dem Tierhalter eine Kopie der Packungsbeilage  auszuhändigen. Ebenso bewährt hat sich die Nutzung der herstellerseitig zur Verfügung  gestellten Umverpackung zur Abgabe von Teilmengen.

Arzneimittel vomTierarzt - bitte nur noch mit Beipackzettel!

 

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