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Das Verhalten einiger Tierärzte offenbart eine bemerkenswerte Arroganz und Ignoranz gegenüber der Patientenbesitzer.
Es geht um Arzneimittel vomTierarzt. Hätte ich früher davon gewusst, hätte ich meine Tierärztin gefragt, ob sie noch alle Blüten am Sträusschen hat. Genau das sollten alle öfter tun.
Rechtlich gar nicht haltbar!
Viele Tierärzte geben die Pillen abgezählt im Blister oder auch in irgendwelchen Tütchen , abgefüllte Tropfen in Einwegspritzen usw.
Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist durch Verordnungen geregelt und liegt nicht in gottgleichen Händen des einzelnen Tierarztes.
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
§ 10 Abgabebehältnisse
1. Die Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten
dass die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird.
2. Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tierarzt an den Tierhalter
abgegeben werden, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 dürfen vom Tierarzt in unveränderter Form umgefüllte und abgepackte Arzneimittel abgegeben werden, soweit die Anforderungen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 sowie § 11 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erfüllt und die Arzneimittel zusätzlich mit dem Namen und der Praxisanschrift des behandelten Tierarztes sowie der abgegebenen Menge gekennzeichnet sind.
Das "Merkblatt für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke" des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) sieht vor:
Ist im Einzelfall die Abgabe von Teilmengen gerechtfertigt ( § 21 Abs. 2a Satz 4 AMG )
so müssen die Abgabebehältnisse wie folgt gekennzeichnet werden:
Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmens
Bezeichnung des Arzneimittels
Chargenkennzeichnung
Verfalldaum
Name und Praxisanschrift des behandelnden Tierarztes.
Abgegebene Menge
Ausserdem ist eine Kopie der Packungsbeilage beizufügen. Die Packungsbeilage kann gem. § 11 Abs. 6 AMG entfallen, wenn die nach § 11 Abs. 4 AMG die vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äusseren Umhüllung stehen. In diesen Fällen ist eine Kopie des Etiketts beizufügen.
In der Vergangenheit hat es sich als praktikabel erwiesen, das Abgabebehältnisse mit einer Kopie des Originaletiketts - ergänzt um die Angabe der tatsächlich abgegebenen Menge, den Praxisstempel und das Datum der Abfüllung - zu kennzeichnen und dem Tierhalter eine Kopie der Packungsbeilage auszuhändigen. Ebenso bewährt hat sich die Nutzung der herstellerseitig zur Verfügung gestellten Umverpackung zur Abgabe von Teilmengen.
Arzneimittel vomTierarzt - bitte nur noch mit Beipackzettel!
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